Die Satzung

Satzung

Schützenverein 1960 e.V. Meerdorf

 

§ 1

Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen: “Schützenverein 1960 e. V. Meerdorf”

b) Der Sitz des Vereins ist Meerdorf

c) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter
der Nummer VR 2865 eingetragen.

§ 2

Vereinszweck

Der Schützenverein 1960 e. V. Meerdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Schießsport zu pflegen und vor allem schießsportliche Veranstaltungen durchzuführen. Er will ferner durch Jugendarbeit Nachwuchs für den Schützenverein heranbilden.

Der Vereinszweck ” Förderung des Schießsports ” soll vornehmlich erreicht werden durch:

  1. Pflege kameradschaftlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander unter Ausschluss jeglicher politischer Betätigung und durch Pflege der Schützentradition.
  2. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen.
  3. Unterstützung aller Bestrebungen zur Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
  4. Bereitstellung von Mitteln für die Austragung der Sportwettkämpfe und Meisterschaften, sowie Ausgestaltung aller schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Vereinszugehörigkeit

Der Verein ist über den Kreisschützenverband Peine e. V. Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e. V. sowie des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zu- ständigen Fachverbände.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden.

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
  2. die Zahlung eines Aufnahmebetrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge‚
  3. Aufnahme durch den Vorstand

2. Der Vorstand entscheidet allein über die Aufnahme als Vereinsmitglied. Er kann seine Befugnis bestimmten Personen oder Vereinsausschüssen schriftlich übertragen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet‚ die Gründe einer evtl. Aufnahmeablehnung mitzuteilen.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4. Mit der Beitrittserklärung(Aufnahmeantrag) verpflichtet sich der Aufnahmesuchende, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

Er/sie ist automatisch Mitglied vom Tage der Antragstellungen, wenn nicht binnen einer Frist von 10 Tagen ein ablehnender Bescheid ergeht.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vereinsvorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbeachtung von Anordnungen des Vorstandes;
  2. Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Aufforderung;
  3. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und grob unsportliches Verhalten;
  4. unehrenhaftes Verhalten in Wort, Schrift und Tat;
  5. rechtskräftiges Urteil eines Verbandssportgerichtes auf Ausschluss aus dem Verband.

Der Vereinsausschluss darf erst ausgesprochen werden, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich in einer Vorstandssitzung zu erklären. Er ist schriftlich unter Angabe der Gründe dem Betreffenden mitzuteilen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte; für alle Pflichten bleibt das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber haftbar.

§ 7

Rechte und Pflichten

Sämtliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben; sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Hiervon sind lediglich die Jugendlichen unter 18 Jahren ausgeschlossen.

§ 8

Ehrenmitglieder

Personen und Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Die Ernennung erfolgt schriftlich unter Aushändigung einer Urkunde. Der Antrag auf Ehren­mit­glied­schaft ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt der Jahresmitgliederversammlung.

§ 9

Beiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr, Zahlungsart und Zahlungsfrist werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vorstand wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.

§ 10

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand.

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Jahresmitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 3) spätestens im Laufe des Monats Februar statt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Entlastung der unter a) genannten Personen,
  4. Wahl des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer (§§ 13, 14 und 16),
  5. Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 8 und 19 mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht werden.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn:

  1. der Vorsitzende sie für erforderlich hält,
  2. der erweiterte Vorstand sie beschließt,
  3. mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitglieder­ver­samm­lung. Für die Einladung, Beschlussfassung und Fertigung des Protokolls gelten die Bestimmungen des §11.

§ 13

Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen hin jeder allein.

lm lnnenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 14

Gesamtvorstand

Die Geschäftsführung des Vereins, welche ausschließlich und unmittelbar nur auf die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke gerichtet sein darf, wird durch den Gesamtvorstand wahrgenommen.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Schießsportleiter,
  6. dem stellvertretenden Schießsportleiter
  7. und dem Schießsportleiter (Jugend).

§ 15

Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, wobei der Vorsitzende und der Schatzmeister im jährlichen Wechsel mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schrift­führer ausscheiden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16

Kassenprüfer

Die Jahresmitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Wiederwahl eines der Prüfer ist zulässig. Ein Prüfer kann nur für auf zwei auf­ein­an­der folgende Jahre wiedergewählt werden.

Sie haben nach dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Diese haben außerdem das Recht, die Kassenführung durch Stichproben zu überwachen oder bei begründeten Beanstandungen eine vollständige Kassenprüfung vorzunehmen.

§17

Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die auf die Dauer von drei Jahren von der Jahresmitgliederversammlung zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig. Das Ehren­gericht beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Ein Mitglied kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehende Angelegenheit per­sön­lich beteiligt ist. An seine Stelle tritt dann ein Ersatzmitglied.

§ 18

Vereinsvermögen

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendung, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches gezahlt werden.

§ 19

Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitglieder­ver­samm­lung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung
  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, es sei denn, dass mindestens 20 % der Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 20

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereins­vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Schlussbestimmungen

Die vorstehende aus 21 Paragraphen bestehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.05.2019 beschlossen.

Damit verlieren alle vorgehenden Satzungen ihre Gültigkeit.

Der Vorstand

Vorsitzender                Stellvertretender Vorsitzender

Andreas Gent               Susanne Gent

Die Satzung ist am 14.08.2020 in das Vereinsregister des Amtsgericht Braunschweig eingetragen worden.